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Aufzug-Notrufsystem: Warum die Pflicht längst gilt und was WEGs jetzt prüfen sollten

Aufzug-Notrufsystem: Warum die Pflicht längst gilt und was WEGs jetzt prüfen sollten

Editör · 18. August 2026

Im Aufzug stecken zu bleiben ist die klassische Alltagssorge — und genau für diesen Fall regelt eine europäische Norm seit Jahren verbindlich, was passieren muss: DIN EN 81-28 zum Fernnotruf in Aufzugsanlagen. Wer glaubt, ein altes Notruftelefon in der Kabine reiche aus, sollte diesen Punkt dringend prüfen lassen.

Die Norm verlangt ein zweistufiges System: eine Notrufauslösevorrichtung in der Kabine, mit der eingeschlossene Personen aktiv einen Notruf auslösen können, und eine Notrufeinheit, die diesen Notruf erkennt, verarbeitet und eine echte Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Notrufzentrale herstellt. Ein bloßer Klingelton ohne Gegensprechfunktion oder eine Verbindung ins Leere erfüllt die Anforderungen nicht.

Zentral ist die Erreichbarkeit rund um die Uhr: Die Notrufzentrale muss 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche besetzt und erreichbar sein. Damit das System selbst zuverlässig bleibt, verlangt die Norm zusätzlich einen automatischen Selbsttest — die Notrufeinheit muss spätestens alle 72 Stunden eigenständig eine Testverbindung zur Notrufzentrale aufbauen, um technische Ausfälle der Notrufkette frühzeitig zu erkennen, bevor im Ernstfall niemand erreichbar wäre.

Rechtlich verpflichtet die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Normen EN 81-20 und EN 81-28 jeden Betreiber zur Ausstattung mit einem funktionierenden Fernnotrufsystem. Für Bestandsanlagen, die diese Technik ursprünglich nicht hatten, lief die Nachrüstfrist bereits Ende 2020 ab — es handelt sich also längst nicht mehr um eine Übergangsfrist, sondern um geltendes Recht ohne Schonfrist.

Für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen bedeutet das: Die Betreiberpflicht liegt unabhängig davon, ob noch ein altes Notruftelefon oder bereits ein modernes Fernnotrufsystem verbaut ist, bei der WEG beziehungsweise der Verwaltung. Eine veraltete oder nicht mehr zuverlässig funktionierende Notrufanlage ist damit nicht nur ein Compliance-Risiko, sondern vor allem ein echtes Sicherheitsrisiko für eingeschlossene Personen im Ernstfall.

Zu einem normkonformen, funktionierenden Notrufsystem gehören in der Praxis: eine funktionierende Gegensprechverbindung in der Kabine, ein laufender Vertrag mit einer aktuellen, tatsächlich besetzten Notrufzentrale, sowie eine regelmäßig dokumentierte Funktionsprüfung. Häufig ist das Notrufsystem Teil des Wartungsvertrags, in manchen Fällen wird es separat mit einem spezialisierten Anbieter organisiert — wichtig ist, dass es überhaupt eindeutig irgendwo vertraglich geregelt ist.

Wer sich unsicher ist, ob die eigene Anlage noch den aktuellen Anforderungen entspricht — besonders bei älteren Aufzügen oder nach einem Verwalterwechsel ohne lückenlose Dokumentation — sollte einen Fachbetrieb beauftragen, das Notrufsystem gezielt zu prüfen und bei Bedarf normkonform nachzurüsten. Das ist in der Regel deutlich günstiger und schneller umzusetzen als andere Modernisierungsmaßnahmen an der Anlage.

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Häufige Fragen

Ist ein Notrufsystem im Aufzug gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet in Verbindung mit DIN EN 81-20 und EN 81-28 jeden Betreiber zu einem funktionierenden Fernnotrufsystem mit echter Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Notrufzentrale.

Wie oft testet sich ein Aufzug-Notrufsystem selbst?

Die Notrufeinheit muss laut Norm spätestens alle 72 Stunden automatisch eine Testverbindung zur Notrufzentrale aufbauen, um technische Ausfälle der Notrufkette frühzeitig zu erkennen.

Wer haftet, wenn das Notrufsystem im Ernstfall nicht funktioniert?

Die Betreiberpflicht liegt bei der Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Hausverwaltung als Betreiber der Anlage — unabhängig davon, welcher Dienstleister die Notrufzentrale technisch betreibt.

Gilt die Notrufpflicht auch für alte Bestandsaufzüge?

Ja. Die Nachrüstfrist für Bestandsanlagen ohne Fernnotrufsystem lief bereits Ende 2020 ab — es handelt sich also um geltendes Recht ohne Übergangsfrist, nicht um eine Vorschrift nur für Neuanlagen.

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