Aufzug-Prüfpflicht nach BetrSichV: Hauptprüfung, Zwischenprüfung und die ZÜS erklärt
Unabhängig vom Wartungsvertrag unterliegt jeder Aufzug in Deutschland einer gesetzlichen Prüfpflicht nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese Prüfung ist keine Kür, sondern Voraussetzung für den weiteren Betrieb der Anlage — und Verantwortung des Betreibers, in der Regel also der Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Hausverwaltung.
Durchgeführt wird die Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle, kurz ZÜS — die Nachfolgeorganisationen dessen, was umgangssprachlich lange „TÜV-Abnahme" hieß. Zu den ZÜS zählen unter anderem TÜV- und DEKRA-Organisationen sowie weitere staatlich zugelassene Prüfstellen. Sie sind unabhängig vom Wartungsunternehmen und dürfen keine eigenen Wartungsverträge für dieselbe Anlage führen.
Nach Anhang 2 Abschnitt 2 der BetrSichV sind für Aufzüge zwei Prüfungsarten vorgeschrieben, die beide im Grundsatz alle zwei Jahre fällig werden: die Hauptprüfung und die Zwischenprüfung. Die Hauptprüfung ist die umfangreichere Prüfung mit vollständiger technischer und sicherheitstechnischer Bewertung der Anlage. Die Zwischenprüfung ist im Umfang reduzierter — im Kern eine Sicht- und Funktionsprüfung wichtiger Sicherheitseinrichtungen.
Der entscheidende Punkt: Beide Prüfungen sind zeitlich versetzt zueinander angesetzt. Findet in einem Jahr die Hauptprüfung statt, ist im Folgejahr die Zwischenprüfung fällig, danach wieder die Hauptprüfung — de facto wird die Anlage dadurch praktisch jedes Jahr von einer ZÜS begutachtet, auch wenn jede einzelne Prüfungsart formal nur alle zwei Jahre vorgeschrieben ist.
Für die Terminplanung gilt eine gewisse Toleranz: Nach der sogenannten Zweimonatsregel gilt eine wiederkehrende Prüfung noch als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem eigentlichen Fälligkeitsdatum durchgeführt wird. Das ist ein Puffer für die Terminkoordination mit der ZÜS, keine Einladung, Prüftermine grundsätzlich auf den letzten Drücker zu legen.
Wird die Frist deutlich überzogen oder werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, kann die zuständige Behörde die Anlage stilllegen beziehungsweise den weiteren Betrieb untersagen, bis der Mangel behoben und eine Nachprüfung erfolgt ist. Für Betreiber bedeutet ein unbeaufsichtigter Fristablauf zudem ein Haftungsrisiko, sollte in der Zwischenzeit ein Vorfall passieren — die Verantwortung liegt unabhängig vom Wartungsvertrag beim Betreiber der Anlage.
In der Praxis übernimmt oft das Wartungsunternehmen oder die Hausverwaltung die Terminorganisation mit der ZÜS und meldet Mängel aus der Prüfung zeitnah zur Behebung. Für Eigentümergemeinschaften lohnt sich trotzdem der Blick ins Wartungsprotokoll und in die letzten Prüfberichte — spätestens beim Verwalterwechsel oder bei ungewöhnlich häufigen Störungen.
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Häufige Fragen
Hauptprüfung und Zwischenprüfung sind laut BetrSichV jeweils alle zwei Jahre vorgeschrieben, aber zeitlich versetzt zueinander angesetzt — dadurch wird die Anlage effektiv nahezu jährlich von einer ZÜS geprüft.
Die Hauptprüfung ist die umfassendere sicherheitstechnische Prüfung der gesamten Anlage. Die Zwischenprüfung ist reduzierter im Umfang — im Kern eine Sicht- und Funktionsprüfung wichtiger Sicherheitseinrichtungen.
Eine Zugelassene Überwachungsstelle — eine unabhängige, staatlich zugelassene Prüforganisation (z. B. TÜV- oder DEKRA-Organisationen), die gesetzlich vorgeschriebene Aufzugsprüfungen durchführt und selbst keine Wartungsverträge für dieselbe Anlage führen darf.
Bei deutlicher Fristüberschreitung oder erheblichen Mängeln kann die Behörde den Betrieb der Anlage untersagen. Eine kleine Toleranz bietet die Zweimonatsregel, die eine Prüfung bis zwei Monate nach Fälligkeit noch als fristgerecht anerkennt.
